- Mitarbeiter/-innen in Unternehmen
- Angehörigen von Behörden, Verwaltungen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen
- PRÄVENTION + AUFTRAGSERFÜLLUNG
- Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs.1, 2, „Arbeitgebervertreter“
- Arbeitsschutzgesetz § 5, „Gefährdungsbeurteilung“
- Arbeitssicherheitsgesetz § 2 Abs. 2 „Arbeitgebervertreter“
- Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 Abs.1 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 Abs. 1 „Betriebsärzte“
- Jugendarbeitsschutzgesetz § 29, „Unterweisung über Gefahren“
- Betriebssicherheitsverfassungsgesetz § 89 Abs. 2, „Mitarbeitervertretung“
- Sozialgesetzbuch VII § 22, „Sicherheitsbeauftragter“
- mindestens einmal im Jahr
- oder anlassbezogen, z.B. Arbeitsunfall, Beschwerde, Schwerpunktaktionen
- angekündigt oder unangekündigt
- Bewertung der Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen in einem Betrieb (auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung)
- dadurch mögliche Arbeits- und Gesundheitsgefahren feststellen
- aus denen erforderlichenfalls konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Betriebsarzt
- die Führungskraft der jeweils besichtigten Organisationseinheit (z.B. Abteilung)
- ein Betriebsratsmitglied
- Sicherheitsbeauftragter
- evt. ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung