- Unternehmen
- Behörden, Verwaltungen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen
- PRÄVENTION + AUFTRAGSERFÜLLUNG
- Arbeitssicherheitsgesetz § 11, „Arbeitsschutzausschuss“
- Mindestens vierteljährlich
- Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
- Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel-, Gefahrstoffverzeichnis, ggf. Ex-Schutz Dokument
- Auswertungen von Betriebsbegehungen
- Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
- Erfahrungsaustausch zu umgesetzten Maßnahmen
- Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
- Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
- Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe
- Vorschläge über betriebliche Investitionsmaßnahmen mit Arbeitsschutzrelevanz
- der Einsatz neuartiger persönlicher Schutzausrüstungen
- die Beratung über Fragen der Sicherheitsarbeit, arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsunterweisung
- Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter
- zwei Betriebsratsmitglieder
- Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragter
- die Schwerbehindertenvertretung hat zudem ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX)