- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Unfallverhütungsvorschrift "DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“
§ 27 (1) DGUV Vorschrift 1
- mindestens ein Betriebssanitäter ist erforderlich in Betriebsstätten mit
- mehr als 1500 anwesenden beschäftigten Versicherten,
- mehr als 250 anwesenden beschäftigten Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,
- mehr als 100 anwesenden beschäftigten Versicherten auf Baustellen
§ 27 (4) DGUV Vorschrift 1
- der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die 1. an einer Grundausbildung und 2. an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben