- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Unfallverhütungsvorschrift "DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“
§ 26 (1) DGUV Vorschrift 1
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
- in sonstigen Betrieben 10 %,
- in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10% der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- bei der Anzahl der Versicherten sollen auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden
- von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung
abgewichen werden