Mitgliedschaften

 

  • IHK zu Rostock
  • ASW - Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V.
  • BVMS - Bundesverband mittelständischer Sicherheits-Unternehmen e.V.
  • VDSI - Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit
  • VFDB - Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (GFPA - German Fire Protection Association)
  • VBBD - Verein der Brandschutzbeauftragt. in Deutschland e.V.
  • UV-RMM - Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.
  • SAMI INTERNATIONAL (Self Defense and Martial Arts Institute)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Aus- und Weiterbildung

§ 1 Allgemeines

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der Firma SICHERHEITSMANAGEMENT NORD OHG (nachstehend Veranstalter) gegenüber ihren Auftraggebern im Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt Veranstalter nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

 

(2) Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er die von dem Veranstalter zu erbringenden Dienstleistungen beauftragt. 

 

(3) Der Veranstalter wird als selbstständige Unternehmer für den Auftraggeber tätig.

 

(4) Der Veranstalter bedient sich zur Vertragserfüllung ggf. selbstständiger Trainer/Dozenten. Diese werden ebenfalls als selbstständige Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und eigenem werblichen Auftritt tätig. Der Veranstalter kann sich zur Vertragserfüllung auch eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen. 

 

(5) Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang. 

 

(6) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Lichtenhagen-Dorf. Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

 

 

§ 2 Leistungen von Veranstalter

 

(1) Der Veranstalter erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Aus- und Weiterbildung. 

 

(2) Soweit Zusatzleistungen durch Dritte ausgeführt werden und der Veranstalter hierfür ausdrücklich nicht als Vertragspartner, sondern lediglich als Vermittler auftritt, besteht die Leistungsbeziehung allein zu dem Dritten. Eine Haftung seitens des Veranstalters ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend ist die jeweilige Vereinbarung. 

 

 

§ 3 Umsatzsteuer und Zahlung

 

(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer. 

 

(2) Der Veranstalter stellt dem Auftraggeber stets eine Rechnung aus. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich elektronisch.

 

(3) Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeber sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht dem Veranstalter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht von dem Veranstalter zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. 

 

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Veranstalter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. 

 

(5) Bei andauernden Vertragsbeziehungen wie z.B. umfangreichen Beratungs- sowie Aus- und Weiterbildungsaufträgen oder nach Einzelabsprache ist der Veranstalter berechtigt, den Aufwand in regelmäßigen Abständen (bspw. monatlich) in Abrechnung zu bringen. 

 

(6) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenansprüche von dem Veranstalter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 

 

§ 4 Haftung / Haftungsbeschränkung 

 

(1) Der Veranstalter haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Veranstalter unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Er haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Veranstalter nicht. 

 

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

 

(4) Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit und Anwendbarkeit der von den Trainern vermittelten Lehrinhalte. Sollte der Veranstalter Auftraggebern bei der Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten behilflich sein, haftet er nicht für die Erbringung der Leistungen der vermittelten Pensionen und Hotels.

 

 

§ 5 Datenschutz

 

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von dem Veranstalter auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von dem Veranstalter selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). 

 

(2) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren. 

 

(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

 

 (4) Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Speicherdauer zu bestimmten Daten bis zu 10 Jahre betragen. 

 

 

§ 6 Anmeldung / Beauftragung zu / von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

 

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Veranstalters muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 145, 147 BGB) schriftlich, entweder auf postalischem Weg, per Fax oder Online (auch ohne elektronische Signatur) zu erfolgen, sie ist verbindlich. Mündliche Anmeldungen sind schriftlich zu bestätigen. Mit der Anmeldung erkennt der Auftraggeber diese AGB und etwaige „Besondere Teilnahmebedingungen", die mit dem Aus- und Weiterbildungsangebot bekannt gemacht werden, an.

 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Anmeldedaten, einschließlich Rechnungsanschrift und E-Mail-Adresse für die Rechnungslegung vollständig und richtig abzugeben. Die Anmeldedaten unterliegen dem Datenschutz.

 

(3) Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt und bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung kommt der Vertrag zustande.

 

(2) Soweit der Veranstalter bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen Dritte als Trainer/Dozenten einsetzt, handeln diese während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von dem Veranstalter, es sei denn der Veranstalter tritt ausdrücklich nur als Vermittler dieser Dienstleistung auf. In letzterem Fall besteht die vertragliche Beziehung zu dem Dritten. Die Haftung des Veranstalters ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend hierfür ist die konkrete Vereinbarung. 

 

 

§ 7 Preise für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Stornierungen und Umbuchungen

 

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten die in den Kursprogrammen oder im Online-Portal angegebenen Preise oder, z.B. bei Firmenveranstaltungen, die individuell vereinbarten Preise. 

 

(2) Die Teilnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung, zur Zahlung fällig. Wurde die Teilnahmegebühr bis zum Beginn der Veranstaltung nicht gezahlt, ist eine Teilnahme leider nicht möglich. Ausnahmen gelten nur im Falle von Einzelabsprachen.

 

(3) Die Preise beinhalten die Aus- und Weiterbildungsleistungen. Sofern bei den einzelnen Angeboten nicht anders vermerkt, werden Kosten für Lernmittel und Prüfungen gesondert berechnet. Für Prüfungen durch fremde Prüfungsstellen gelten deren Gebührenordnungen. Die Auftraggeber erhalten ferner eine schriftliche Teilnahmebestätigung und im Falle einer bestandenen Prüfung eine Zertifikatsurkunde. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Schulung, wie beispielsweise Übernachtungs- und Verpflegungs-, Fahrtkosten hat der Auftraggeber selbst zu tragen. Ein Nichterscheinen oder eine nur zeitweise Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt nicht zur Kürzung der Teilnahmegebühr. 

 

(4) Kann ein Auftraggeber krankheitsbedingt an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung nicht teilnehmen und weist der Auftraggeber dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nach, so hat der Auftraggeber das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf eine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung mit derselben Kursbezeichnung zum nächsten verfügbaren Termin. 

 

(5) Der Auftraggeber kann eine Anmeldung jederzeit auf eine andere Ersatzperson übertragen. 

 

 

§ 8 Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Absage und Ausfall

 

(1) Der Veranstaltungsort ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegeben. 

 

(2) Der Veranstalter behält sich vor, auch bestätigte Veranstaltungen aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Der Veranstalter wird sich jedoch in diesem Fall bemühen, Alternativen anzubieten. Bei einer Absage oder einem Ausfall der Veranstaltung, z.B. bedingt durch höhere Gewalt, wird der Veranstalter die Auftraggeber unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern. 

 

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung an den Veranstalter zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung an den Veranstalter zu zahlen. Zusätzlich hat der Auftraggeber dem Veranstalter die durch die bestätigte Buchung bereits entstandenen Kosten (Unterbringungs-, Reise- / Folgekosten) zu zahlen.

 

 

§ 9 Leistungsänderungen

 

(1) Werden nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen des Inhaltes oder der Organisation einer oder mehrerer Schulungsveranstaltungen bzw. einzelner Nebenleistungen notwendig, behält sich der Veranstalter die Durchführung derartiger Änderungen oder Abweichung vor, soweit hierzu der Gesamtzuschnitt der jeweiligen Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter selbst der Grund für die Änderungen oder Abweichungen treuwidrig gesetzt hat. 

 

(3) Insbesondere kann der in der Leistungsbeschreibung angegebene Trainer/Dozent bei einer nicht vorhersehbaren Verhinderung durch einen anderen Trainer/Dozenten gleicher Qualifikation ersetzt werden. Dies berechtigt den Auftraggeber nicht, den vereinbarten Schulungspreis zu mindern.

 

(4) Eine nur zeitweise Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt den Teilnehmer nicht zur Gebührenminderung.

 

 

§ 10 Urheberrechte an Schulungsunterlagen

 

(1) Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei dem Veranstalter. 

 

(2) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter darf kein Nutzer die Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben.

 

 

§ 11 Pflichten von Auftraggebern bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hausordnungen zu beachten und den Anordnungen der Beauftragten des Veranstalters, die während der Dauer der Schulung weisungsbefugt sind, Folge zu leisten.

 

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Trainingsutensilien pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Der Aufraggeber verpflichtet sich bei der Ausübung der Trainingstechniken stets die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Den Anweisungen der Trainer/Dozenten ist stets Folge zu leisten.

 

(4) Der Auftraggeber, haftet für sämtliche durch ihn verursachte Schäden, die durch eine nicht sachgemäße Benutzung verursacht werden.

 

(5) Bei groben Verstößen gegen diese Bestimmung ist vom Veranstalter, bei gleichzeitiger Benachrichtigung, der betreffende Auftraggeber zeitlich befristet oder ganz von der Aus- und Weiterbildungsveranstaltung zu nehmen.

 

 

§ 12 Ausschluss von der Teilnahme

 

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Auftraggeber in besonderen Fällen wie z. B. Zahlungsverzug, Störung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltung oder des Betriebsablaufs, soweit diese die Durchführung der Veranstaltung gefährden, Falschangabe von relevanten Daten (z.B. Zuverlässigkeit) von der weiteren Teilnahme oder auch von der gesamten Teilnahme auszuschließen. Der betroffene Auftraggeber hat in diesem Fall das volle Teilnahmeentgelt zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters.

 

(2) Bei der Gefährdung bestimmter Unternehmensgrundsätzen (insbesondere die Rechts- und Gesetztestreue, Neutralität, Gleichberechtigung) durch einzelne Auftraggeber, ist der Veranstalter berechtigt diese von der gesamten Veranstaltung bereits im Anmeldeverfahren auszuschließen.

 

 

§ 13 Versicherungen

 

(1) Der Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Unfallversicherung ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

 

(2) Der Veranstalter hat keine Haftplicht- bzw. Unfallversicherung für seine Teilnehmer der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen abgeschlossen.

 

 

§ 14 Bild- und Tonaufnahmen / Bild- und Aufnahmerechte

 

(1) Dem Auftraggeber sind während Schulungsveranstaltungen keine Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen gestattet.

 

(2) Der Veranstalter behält sich vor, Foto-, Film- und Webcam- Aufnahmen die im Rahmen von Schulungsveranstaltungen angefertigt werden, für Werbe- und Informationszwecke auf seiner Internetseite und seiner Instagram + Facebook-Plattform zu veröffentlichen.

 

(3) Zu Beginn einer Schulungsveranstaltung erfolgt dazu eine Information und Belehrung, in deren Rahmen der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung abgibt oder widerspricht. Die Veröffentlichung erfolgt unbefristet und unentgeltlich. Sollte der Auftraggeber mit der Veröffentlichung nicht mehr einverstanden sein, so bleibt es ihm vorbehalten, dies dem Veranstalter mitzuteilen und zu widerrufen.

 

(4) Der Veranstalter haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen von dem Veranstalter und damit unerlaubt den Inhalt seiner Internetseite und seiner Facebook-Plattform für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Veranstalter sichert jedoch zu, alle zumutbaren Maßnahmen gegen ein solches unerlaubtes Handeln zu unternehmen, insbesondere verpflichtet sich der Veranstalter auch dazu, alle durch ein solches Vorgehen Betroffene unverzüglich davon zu unterrichten. Der Veranstalter sichert zu, dass ohne Zustimmung des Unterzeichnenden Rechte an den in das Internet eingestellten Foto- und Filmaufnahmen nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden.

 

 

§ 15 Gesundheit

 

(1) Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass es während Schulungsveranstaltungen auch zu körperlichem Kontakt kommen kann und dadurch ein Verletzungsrisiko nicht auszuschließen ist. 

 

(2) Der Auftraggeber, bestätigt hiermit, dass der Auftraggeber sportgesund und uneingeschränkt ggf. sporttauglich ist.

 

(3) Im Zweifelsfalle hat der Auftraggeber vor der Anmeldung einen Arzt zu konsultieren. Der Veranstalter kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

 

(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter keine Haftung für seine Tauglichkeit und Gesundheit übernimmt und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen auf eigene Gefahr erfolgt.

 

 

§ 16 Gesetzliche Bestimmungen

 

(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die missbräuchliche Anwendung der erlernten Techniken und Taktiken strafbar sein kann. 

 

(2) Insbesondere der Auftraggeber selbst dafür Sorge zu tragen, sich stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.